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von Martin Filzek am 18.03.2014, 17:52
Die im Fragebeitrag genannte Vorbem. 2.4.1 regelt nur - wie früher § 145 Abs. 1 S. 3 oder 4 - die Gebührenfreiheit der U.-Begl. zu davor gemachten kostenpflichtigen Entwürfen.
Die Frage von Klausen99 würde mehr Sinn ergeben - und vermutlich war das auch gemeint - wenn man gefragt hätte, ob der Entwurf der HR.-Anmeldung (als Vollzug der davor beurkundeten GmbH-Gründung mit GF.-Best.-beschluss) nicht nach Vorbem. 2.2 Abs. 2 gebührenfrei zu erfolgen hat, wobei dann eine U.-Begl. zu diesen Entwürfen kostenpflichtig nach 25100 wäre (wie dies z. B. bei zum Vollzug vorbereiteten Genehmigungserklärungen, Vollmachtsbestätigungen, Löschungsbewilligungen usw. nach GNotKG der Fall ist).
Auch diese Frage wäre zu verneinen, denn es lag jenseits der Vorstellungen des Gesetzgebers, mit Vorbem. 2.2 Abs. 2 auch die HR.-Anmeldung als Vollzugstätigkeit einzuordnen und ggf. gebührenfrei zu stellen. Einihellig wird in allen verfügbaren Einführungs- und Kommentarstellen zum GNotKG davon ausgegangen, dass eine gesonderte HR.-Anmeldung die Entwurfsgebühr nach den im 4. Hauptabschnitt geregelten Kosten, KV 24102 i.V.m. 21201 (Nr. 5) in Höhe von 0,5 auslöst.
In § 111 Nr. 3 ist für den Fall, dass die Register-Anmeldung zusammen mit anderen Erklärungen zusammen beurkundet wird, auch ihre besondere Gegenstandsverschiedenheit geregelt.
Möglicherweise gibt es noch zutreffendere Begründungen dafür, dass die HR.-Anmeldung in jedem Fall gesondert mit der Entwurfsgebühr abzurechnen ist, die andere User oder ich gelegentlich noch nachtragen können. Aber einstweilen kann nach aller Praxis und Literatur von Vorstehendem schon mal ausgegangen werden.
P.S. (hinzugefügt 19.3.2014):
Gegen eine Anwendung der Vorbemerkung über die im Entwurf gebührenfrei beim Vollzug zu entwerfenden Erklärungen spricht natürlich ganz eindeutig, dass in den 11 in der Vorbemerkung genannten Nummern, die eine Vollzugsgebühr auslösen können, die HR.-Anmeldung nicht enthalten ist!
Wahrscheinlich gibt es auch mehrere Stellen in der Gesetzesbegründung vom August 2012, die deutlich machen, dass weiterhin davon ausgegangen wird, dass HR.-Anmeldungen weiterhin kostenpflichtig sein sollen neben der schon genannten Regelung in § 111 Nr. 3, wonach eine im Einzelfall mal mit beurkundete HR.-Anmeldung immer gegensgtandsveschieden und besonders zu bewerten ist.