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von RAKukowski am 02.09.2015, 18:20
Gerichtskosten gibt es schon. Anders als im normalen Zivilprozess, wo die Zustellung von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht werden soll (§ 12 I S. 1 GKG), wird im Arbeitsrecht kein solcher Vorschuss verlangt (§ 11 GKG).
Der Ausschluss der Erstattung der Anwaltskosten in der 1. Instanz (§ 12a ArbGG) gilt nicht für die Gerichtskosten, die am Ende des Verfahrens nach Obsiegen / Unterliegen verteilt werden.