Hallo,
wir hatten nach § 888 ZPO einen Antrag gestellt und einen Beschluss erhalten. Die Kosten des Verfahrens trägt 1/3 wir und 2/3 der Schuldner. Muss ich jetzt einen Kostenausgleichsantrag an das ArbG stellen oder nach § 788 ZPO an das Vollstreckungsgericht und gelten dabei auch die §§ 106, 104 ZPO?
Danke vorab.
Liane