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von MimiMama am 27.05.2008, 15:32
Schau dir Mal diese Urteil an:
Betreibt eine Gemeinde ein Parkhaus, kann ein Betrieb gewerblicher Art auch dann anzunehmen sein, wenn sie sich mit einer Benutzungssatzung der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedient (BFH-Urteil vom 10. 12. 1992, V R 31/88, BStBl. 1993 II S. 380). Überlässt sie hingegen auf Grund der Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren, handelt sie insoweit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts (BFH-Urteil vom 27. 2. 2003, V R 78/01, BStBl. 2004 II S. 431).
¨¨*¤.¸¸.•´¯) Grüßle Mimi (¯`•.¸¸.¤*¨¨ -